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Geht man als Mieter vertragliche Verpflichtungen ein, zum Beispiel beim Winterdienst oder bei der Hausreinigung, so muss man sich auch eisern daran halten. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte nur dann an, wenn die Betroffenen alt und krank, also körperlich schlichtweg nicht mehr in der Lage dazu sind. (Landgericht Münster, AZ 8 S 425/03)
Quelle: http://www.ista.de/