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Auch der Mieter einer Erdgeschosswohnung muss sich an den Kosten eines Aufzuges beteiligen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist, wobei auch eine Formularklausel ausreicht.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 20. September 2006 klar, dass dies selbst dann gilt, wenn der Erdgeschossmieter überhaupt keinen konkreten Nutzen von dem Aufzug hat, er ihn also noch nicht einmal für etwaige Räumlichkeiten in Dachgeschoss oder Keller nutzt. Die Richter begründen diese Entscheidung mit der vorrangigen Praktikabilität für den Vermieter und die Übersichtlichkeit der Abrechnung.
Praxistipp:
Die Verteilung der Aufzugskosten auch auf den Erdgeschossmieter war bisher rege umstritten. Die Klarstellung des BGH ist daher zu begrüßen, zumal sie etwaige Ungerechtigkeiten einzelner Mieter zu Gunsten der Praktikabilität und einheitlichen Verteilung der Kosten ausdrücklich in Kauf nimmt und damit die Arbeit der Verwaltung in Zukunft erleichtert.
Autorin: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, 20. September 2006, VIII ZR 103/06, www.bundesgerichtshof.de
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