Balkonsanierung: Keine Entschädigung wegen Nutzungsausfall

Für die zeitweise Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Balkons kann kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass Lebensgüter von zentraler Bedeutung betroffen sind (OLG Frankfurt, 22. Februar 2005, 20 W 131/02). Im vorliegenden Fall konnte ein Wohnungseigentümer wegen Sanierungsarbeiten, die sich über mehrere Jahre hinzogen, seinen Balkon nicht nutzen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung nicht als gegeben an, weil die Störung nicht so nachhaltig sei, dass sie dem Entzug nahekomme und der ­Betroffene sich eine Ersatzwohnung habe beschaffen dürfen.

Quelle: www. ml-fachinstitut.de