Beseitigungspflicht des Vermieters bei Fogging-Erscheinungen

Der Vermieter ist grundsätzlich, unabhängig von der Frage, wer den Mangel verursacht hat, zur Beseitigung von so genannten Fogging-Erscheinungen verpflichtet, so das LG Berlin mit Urteil vom 14.09.2007. Dies gelte zumindest dann, wenn sich der Ursachenbeitrag des Mieters auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (z.B. Streichen der Wände mit handelsüblicher Farbe) beschränkt.

Kommentar

Unter dem Fogging-Phänomen versteht man schwarze, schmierige Beläge, die sich innerhalb kurzer Zeit auf Wand- und Deckenflächen in renovierten oder neu errichteten Wohnungen ablagern. Die schwarzen Beläge entstehen, indem aus bei der Renovierung verwendeten Produkten organische Verbindungen, insbesondere Weichmacher, in die Raumluft imitiert werden und diese sich an Schwebstaubpartikeln in der Raumluft anlagern. Daneben kommen als Verursacher bauliche Gegebenheiten, Raumausstattung, Raumnutzung und unzureichendes Lüften in Betracht. Wer im Einzelfall zur Beseitigung der Fogging-Schäden oder sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird auch durch die vorliegende, besonders mieterfreundliche Entscheidung des LG Berlin nicht abschließend geklärt. Es fehlt an einer, auch innerhalb der jeweiligen Gerichte, einheitlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Autor: Ole Rauh, Referendar – kanzlei@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 14. September 2007, 63 S 359/06, GE 2007, 1487