Betriebskosten: Nicht ausreichender Einblick bedeutet keine Zahlung

Erhält ein Mieter lediglich 2,5 Stunden Zeit, um die Belege der Betriebskostenabrechnung einsehen zu können, und werden ihm bezüglich der Energiekosten überhaupt keine Originalbelege vorgezeigt, so ist ihm eine ausreichende Belegeinsicht nicht gewährleistet worden – mit der Folge, dass er die vom Vermieter verlangten Nebenkosten nicht zahlen muss. In dem konkreten Fall vor dem AG München zweifelte der Mieter an den Positionen "Strom", "Hausmeister" und "Versicherung". Weil die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, musste er gar nichts bezahlen. (Az: 453 C 26483/05)
Quelle: IVD