Betriebskostenrecht: Erläuterung nicht erforderlich

Eine Betriebskostenabrechnung genügt den formellen Anforderungen nur dann, wenn sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ausweist. Erfüllt die erteilte Abrechnung diese Mindestanforderungen nicht, so ist der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht berechtigt, den sich ergebenden Saldo aus der Abrechnung zu verlangen.

Mit Urteil vom 19.11.2008 – Az.: VIII ZR 295/07 hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass allgemein verständliche Verteilerschlüssel keiner Erläuterung bedürfen. Als allgemein verständlich bezeichnet der Bundesgerichtshof die Verteilung nach qm-Wohnfläche, Miteigentumsanteilen und Wohneinheiten. Denn die Abrechnung soll den Mieter zunächst nur in die Lage versetzen, den geltend gemachten Anspruch nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.

Autor: Steven Shaw

Quelle: http://www.breiholdt.de