Betriebskostenverteilung nach Köpfen

Ist in der Umlagevereinbarung eine Verteilung der Betriebskosten nach „Köpfen“ vereinbart, kommt es zur Bestimmung der Personenzahl auf die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen an und nicht auf die melderechtliche Registrierung (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 82/07).

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