BGH befasst sich mit Abrechnung von Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 31. Oktober umfassend zur Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten Stellung genommen (Az. VIII ZR 261/06 zum Herunterladen). Die Richter sorgten in dem vorgestern veröffentlichten Urteil mit gleich mehreren Leitsätzen für Klarstellungen. So entschieden sie, dass eine Abrechnung der Kosten allein nach Wohnfläche möglich ist, wenn eine Abrechnung nach Verbrauch objektiv nicht (mehr) machbar ist. Herrscht Streit darüber, wie groß die Wohnfläche tatsächlich ist, so gilt die im Vertrag festgelegte Fläche und – entsprechend der Rechtsprechung zur Miethöhe – eine Abweichung von bis zu 10% ist unbeachtlich.
Ferner urteilte der BGH, dass auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Vermieter durchaus noch Zahlungen von seinem Mieter verlangen kann. Voraussetzung ist, dass der Mieter vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen bislang nicht geleistet hat. Dann kann der
Vermieter bis zu diesem Betrag noch Geld fordern.,

Quelle: Bundesfachverband Wohnungs- u. Immobilienverwalter e.V. (BFW)