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Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden. Andernfalls werde das Ziel des Gesetzes verfehlt, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen, befanden die Richter (Az.: VIII ZR 185/09).
>>>>> Zur Pressemitteilung des BGH
Quelle: http://brinkmann-dewert.de/