BGH kippt Außenanstrich-Klausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. Diese Arbeiten fielen nämlich nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen, wie er in der Berechnungsverordnung definiert sei, argumentierten die Richter. Im verhandelten Fall sollte der Mieter nicht nur die üblichen Schönheitsreparaturen durchführen, sondern außerdem „Außenfenster, Balkontür und Loggia“ streichen. Besonders wichtig: Wegen dieser unzulässigen Verpflichtung sei die gesamte Klausel unwirksam, so der BGH. Eine so genannte geltungserhaltende Reduktion, also lediglich die Streichung der unzulässigen Textteile, sei nach dem Gesetz nicht erlaubt.

 

Quelle: www.wohnungsverwalter.de