BGH: Schönheitsreparaturklausel kann nicht teilweise wirksam sein

 

Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen lässt sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten. Die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. (BGH, Urteil v. 10.2.2010, VIII ZR 222/09, veröffentlicht am 12.4.2010) Zur zitierten Website

 

Quelle: http://brinkmann-dewert.de/