BGH: Umstellung auf Kabelfernsehen – Kosten nach Wohnungen

Eine ergänzende Auslegung einer mietvertraglichen Regelung über die Umlegung der Kosten einer Gemeinschaftsantenne ergibt, dass der Vermieter zu einer Kostenumlegung nach Wohnungen berechtigt ist, wenn die Gemeinschaftsantenne beseitigt wird und die Mietwohnungen stattdessen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen werden.

BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 202/06