BGH-Urteil: Mietezuschlag für Renovierung

 

Wenn ein Mietvertrag eine unwirksame Renovierungsklausel enthält, braucht der Mieter nicht zu renovieren; er kann sogar vom Vermieter verlangen, dass der die so genannten Schönheitsreparaturen durchführt. Der Vermieter kann, so der BGH in einem Urteil vom 9.7.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 181/07), auch keinen Mietezuschlag dafür verlangen. So liegt es jedenfalls bei nicht preisgebundenen Wohnungen.

Für eine preisgebundene Wohnung („Sozialwohnung“, §5-Schein-Wohnung) hat der BGH nun entschieden, dass der Vermieter die „Kostenmiete“ um den Aufschlag erhöhen kann, der gesetzlich zugelassen ist für den Fall, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführt (Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 177/09). Der Zuschlag kann derzeit bis zu € 9,41 je m² Wohnfläche und Jahr betragen.

Mietertipp

Da lohnt es sich zu rechnen: Die Miete für eine 65 m² große Wohnung kann dann nämlich um monatlich etwa 50 € angehoben werden, so dass in einem Renovierungsturnus von acht Jahren fast 5000 € an Mehrmiete zusammenkommen. Da ist es in der Regel billiger, den Maler kommen zu lassen oder selbst zu renovieren. Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt deshalb, dass Mieter einer preisgebundenen Wohnung sich auf Nachfrage des Vermieters bereit erklären, selbst zu renovieren. Notfalls kann auch eine entsprechende Vertragsänderung unterschrieben werden. Diese sollte man aber vorsichtshalber unbedingt vom Mieterverein überprüfen lassen.

Stellt sich die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel erst bei Ende des Mietverhältnisses heraus, hat der Mieter natürlich keine Veranlassung, die Arbeiten trotzdem zu übernehmen. Jeder ausziehende Mieter sollte daher die Wirksamkeit der Renovierungsregelung rechtlich prüfen lassen.

 

Quelle: www.mieterverein-hamburg.de