Blumentöpfe

 

Stellt ein Mieter auf einem Balkon im dritten Stock viele Topfpflanzen ungesichert auf, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist aber, dass der Kündigung entsprechende Abmahnungen vorausgegangen sind. Dem Vermieter sei nicht mehr zuzumuten, die von den un-gesicherten Pflanzen ausgehende Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte, etwa vorbeigehende Passanten, hinzunehmen. Dies entschied das LG Ber-lin mit Urteil vom 26.11.2009, Az. 67 S 278/09.

 

Quelle: Lars Kutz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Rechtsanwälte in der Kanzlei Bethge und Partner