Brand durch Fondue-Topf – Mieter haftet nicht immer

Kommt es durch Erhitzen von Fondue-Fett zu einem Brand, muss der Mieter nicht haften, wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Der Vermieter kann vom Mieter keinen Ersatz verlangen. Die Gebäudeversicherung des Vermieters hat dann jedoch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters einen Ausgleichsanspruch, der üblicherweise geringer als der Schaden ist. (OLG Karlsruhe, U. v. 07.02.2008 – 12 U 126/07)

Ein Mieter erhitzte zu Weihnachten Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zunächst beobachtete er das Fett ständig. Als das Telefon klingelte, verließ er die Küche für etwa zwei Minuten. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Während die Freundin des Mieters die Feuerwehr alarmierte, versuchte er, das Feuer zu löschen. Bei der Beklagten war er haftpflichtversichert. Im Versicherungsvertrag war Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart. Der Gebäudeversicherer hat dem Vermieter 18.000,00 € bezahlt und verlangt von der Haftpflichtversicherung des Mieters eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.000,00 €.

Die Versicherungen stritten über die Höhe der Ausgleichszahlung. Das OLG hat der Gebäudeversicherung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 6.000,00 € zugesprochen. Der Mieter habe leicht fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Fett auf dem Herd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besonders beobachtet werde müsse. Diese Gefahr sei dem Mieter auch bewusst gewesen. Durch das Verlassen der Küche habe er die allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt. Da dies nur kurzfristig geschah, sei ihm aber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Vermieter können von ihren Mietern in derartigen Fällen nur Schadensersatz verlangen, wenn dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, erläutern die Miet- und Immobilienrechtsanwälte. Ist der Brand jedoch vom Mieter nicht verschuldet, scheidet eine Haftung aus. Dann muss auch die Haftpflichtversicherung nicht leisten. Bei leichter Fahrlässigkeit wird dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung zugebilligt.

Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft