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BGH zur Nebenkostenabrechnung: Nur Zugang zählt Die rechtzeitige Absendung einer Nebenkostenabrechnung hilft dem Vermieter nicht, wenn er nicht beweisen kann, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist zugegangen ist. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Ende des Abrechnungszeitraums, „mitzuteilen ist“. Das bedeutet, dass sie dem Mieter innerhalb der Frist vorliegen muss. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr am 21. Dezember zur Post gegeben. Der Mieter bestritt, sie erhalten zu haben. Der Vermieter wurde mit seiner Nebenkosten-Nachforderung abgewiesen. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass die Aufgabe eines Briefes bei der Post keinen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass er dem Empfänger auch zugegangen ist.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Mieter: Sofern die Abrechnung nicht rechtzeitig zugeht, ist der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen. Ein etwaiges Guthaben steht dem Mieter allerdings zu. Einige Hinweise hatten wir bereits mit dem Newsletter 1/2009 gegeben, den Sie hier aufrufen können: http://www.mieterverein-hamburg.de/newsletter_archiv/IN-newsletter-archiv2009-01.pdf
Mietertipp: Trifft die Abrechnung erst nach mehr als 1 Jahr bei Ihnen ein, so notieren Sie das genaue Zugangsdatum und bewahren Sie den Briefumschlag auf. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vom Mieterverein beraten, ob der Vermieter die Frist versäumt hat. Die Frist gilt übrigens auch dann, wenn der Vermieter zunächst fristgemäß eine völlig unzulängliche und unverständliche Abrechnung geschickt hatte. Eine Nachbesserung hat dann ebenfalls innerhalb der 1-Jahres-Frist zu erfolgen, wenn der Vermieter den Verlust seiner Nachforderung vermeiden will. Inhaltliche Fehler kann der Vermieter aber auch nach Fristablauf noch korrigieren. Die Unterscheidung, ob eine Abrechnung „formell“ oder nur inhaltlich fehlerhaft ist, ist oft nicht einfach.
In einem Urteil vom