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Die Frage, wer die vorherige Wohnung gekündigt hat, ist … erlaubt
Ein Vermieter darf einen Mietinteressenten in der „Mieterselbstauskunft“ danach fragen, ob dieser sein vorherigen Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters verloren habe. Dabei handelt es sich zwar um eine Angabe „aus dem persönlichen Lebensbereich“ des Mieters, doch beantwortet er sie falsch und kommt ihm der Vermieter nach dem Einzug auf die Schliche, so darf er ihm wegen arglistiger Täuschung fristlos kündigen. Mit Blick auf um sich greifendes Mietnomadentum sei dem Vermieter ein gewichtiges Interesse zuzubilligen, zu erfahren, ob es mit dem Mieter gegebenenfalls „Schwierigkeiten“ geben könne. (Der Interessent hatte die Frage mit „nein“ beantwortet, weil er der Meinung war, dass sie sein Persönlichkeitsrecht verletze, vergleichbar der Fragen nach einer Schwangerschaft oder einer Behinderung.)
(AmG Kaufbeuren, 6 C 272/13)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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