Die Kosten für eine neu abgeschlossene Versicherung sind umlagefähig

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehen-den Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.


(BGH VIII ZR 80/06)