Die Wände dürfen auch „auffällig“ zurückgelassen werden

Ein Vermieter hat trotz der mietvertraglichen Vereinbarung, dass die Wohnung beim Auszug „in unauffälligen Farben“ zurück zu geben ist, dann keinen Schadenersatzanspruch gegen den ausziehenden Mieter, wenn dieser mit dem Nachmieter die Übernahme der farbigen Wände vereinbart hat. Das Amtsgericht Neuruppin hielt es für Förmelei, wenn der Vermieter auf dem Buchstaben des Mietvertrages bestehen dürfte. Denn mit der Übernahme der farblichen Gestaltung der Wohnung sei des „rechtfertigende Grund des Vermieters, von dem scheidenden Altmieter den Neuanstrich in unauffälligen Farben zu verlangen“, entfallen. (AmG Neuruppin, 32 C 329/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.