Ein Mieter muss einen abgebrochenen Schlüssel der Mietwohnung (Wohnungseingangstür, Haustür oder Briefkasten) nur dann ersetzen, wenn er den Schlüssel schuldhaft abgebrochen hat.

Bricht der Schlüssel wegen Materialermüdung ab, so muss der Vermieter die Kosten für den Schlüssel- und Schlossersatz tragen (AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 93 C 4044/08).