Ein Vermieter kann eine Mietminderung für gewerblich genutzte Räume formularmäßig ausschließen

Dem Mieter muss aber die Möglichkeit bleiben, die wegen eines Mangels überzahlte Miete aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Mietminderung ausgeschlossen für Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (wie Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten) und durch die die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (Umsatzrückgang). Damit kam er aber nicht durch (LG Hamburg, Az 311 0 291/03, nicht rechtskräftig).

 

Quelle: IVD-NRW