Endlich ein Urteil: Kein Anspruch auf Belegkopien bei zumutbarer Einsichtnahme – auch nach Mietende

Fordert ein Mieter die Übersendung von Belegkopien zur
Betriebskostenabrechnung, obwohl ihm die Einsichtnahme beim Vermieter
zumutbar ist, stellt dies kein wirksames Einsichtnahmeverlangen dar.
Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist dabei die Entfernung zur Mietwohnung,
nicht der neue Wohnort nach Beendigung des Mietverhältnisses.
LG Hanau, Beschluss vom 24.03.2025; 2 S 43/24,
[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000520]
Sachverhalt
Der Kläger war Mieter einer Wohnung in Hanau. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses forderte er vom Vermieter die Übersendung von Belegkopien
zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Zuvor hatte der Vermieter zur
Abrechnung 2020 freiwillig Belege per E-Mail übermittelt. Der Kläger machte
geltend, ihm sei die persönliche Einsichtnahme in die Belege in den
Geschäftsräumen des Vermieters in Frankfurt (46 km Entfernung) unzumutbar,
nach seinem Umzug sogar erst recht (124 km Entfernung).
Entscheidung
Das Landgericht Hanau weist die Berufung des Klägers zurück. Es stellt klar,
dass die bloße Aufforderung zur Übersendung von Belegen kein wirksames
Einsichtsverlangen darstellt, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter zumutbar
ist. Entscheidend sei die Entfernung zur Mietwohnung während des laufenden
Mietverhältnisses, nicht der spätere Wohnort. Die Entfernung zwischen Hanau
und Frankfurt sei mit unter einer Stunde Fahrzeit zumutbar, sodass kein
Anspruch auf Übersendung bestehe. Auch der frühere Versand der Belege zur
Abrechnung 2020 begründe keinen dauerhaften Anspruch. Zudem habe der
Kläger dem Vermieter nie gegenüber geltend gemacht, dass ihm die persönliche
Einsichtnahme unzumutbar sei.
Breiholdt Voscherau – Immobilienanwälte, 15.11.2025
Fazit
Mieter haben nur dann einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, wenn
ihnen die Einsichtnahme vor Ort tatsächlich nicht zugemutet werden kann.
Dabei kommt es auf die Umstände während des laufenden Mietverhältnisses an.
Der nachträgliche Wegzug des Mieters rechtfertigt keinen Anspruch auf
Belegübersendung. Wer Einsicht nehmen will, muss dies aktiv und konkret
gegenüber dem Vermieter erklären – eine bloße Bitte um Übersendung genügt
nicht.

Quelle:
Breiholdt Voscherau
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