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Beim notwendigen Entkalken von Sanitäranlagen handelt es sich um eine Wartung, die Aufgabe des Vermieters ist, sofern mietvertraglich keine Pflicht des Mieters vereinbart wurde, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Die Entkalkung ist eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgeht, so dass entsprechende Maßnahmen auch nicht unter eine Kleinreparaturklausel fallen können.
AG München, 7.7.2006, Az: 473 C 36207/05
Quelle: ML Fachinstitut – www.ml-fachseminare.de