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Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB der Anspruch
auf Unterlassung des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür zu. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung
zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht. So können Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)