Falsche Wohnfläche: Vermieter bezahlen für Irrtum

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bleiben Vermieter an die Angabe der Wohnfläche im Vertrag gebunden, wenn die Wohnung in Wahrheit größer ist.

Bei Streit um die Größe einer Mietwohnung kommt es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche an. Bislang waren lediglich Fälle höchstrichterlich geregelt, bei denen Vermieter im Vertrag zu viel Quadratmeter angegeben hatten. Hier gilt: So lange die Abweichung nicht größer als zehn Prozent ist, muss der Mieter eine leicht überhöhte Miete akzeptieren.

Auf die gleiche Art regelte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch den umgekehrten Fall, wie die Behörde am Mittwoch bekannt gab: Schreiben Vermieter zu wenig Quadratmeter in den Vertrag, bleiben auch sie an diese Angabe gebunden, solange die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Die Richter entschieden gegen einen Eigentümer, der die Bruttokaltmiete für seine Mieterin um 27 Euro auf 521 Euro anheben wollte, nachdem er festgestellt hatte, dass seine Wohnung um zehn Quadratmeter größer war als die im Mietvertrag angegebenen 121 Quadratmeter.

Mietvertrag ist rechtsverbindlich

Dem Gericht zufolge ist die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Laut Urteil können Vermieter erst bei einer Abweichung der Fläche von mehr als zehn Prozent eine Mieterhöhung bis zur örtlichen Vergleichsmiete durchsetzen (AZ: VIII ZR 138/06).

Mieterhöhung nach Flächen-Irrtum nicht gesetzlich geregelt

Ob ein Hausherr, der sein Objekt im Vertrag mehr als zehn Prozent zu klein gemacht hat, die Miete grundsätzlich erhöhen darf, ist gerichtlich noch nicht geregelt. „Das wäre ein Fall, den der BGH neu entscheiden muss“, sagte der Sprecher des Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz, zu FOCUS Online. Theoretisch könnten Vermieter, die ihr Irrtum bemerken, den Quadratmeterpreis nachträglich anheben. Ropertz hält dies für grundsätzlich denkbar, allerdings setze hier die örtliche Vergleichsmiete eine Obergrenze. Grundsätzlich zulässig seien bisher lediglich Mietkürzungen durch Mieter, deren Wohnungen mehr als zehn Prozent kleiner sind als vertraglich bestimmt.

Quelle: Focus online