Folgen durch Schlossaustausch für den Vermieter

Rechtsfrage:

Mit welchen Folgen muss der Vermieter rechnen, wenn er nach außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters in dessen Abwesenheit eigenmächtig die Wohnung öffnen, einen Schlossaustausch vornehmen und die Wohnung räumen lässt?

Hierzu BGH – Urteil vom 14.07.2010 – Az.: VIII ZR 45/09:

Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig haftet (vgl. auch BGH WuM 2003, 708). Er hat sich auf Grund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird oder nachweislich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenständen eintritt. Er muss die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.

Quelle: www.friesrae.de