Gewerbemietvertrag: Kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution

Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution, so entschied der Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 21. März 2007. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass die Mietsicherheit bereits vor Übergabe des Mietobjekts gezahlt werden soll. Da diese auch der Absicherung künftiger Ansprüche dient, müsse der Mieter leisten, auch wenn er wie im zugrunde liegenden Fall berechtigt wegen erheblicher Mängel am Objekt die Übernahme verweigere und damit ein Anspruch auf Mietzahlung noch gar nicht entstanden sei, so die obersten Richter.

Praxistipp

Die Begrenzungen des § 551 BGB sind im Gewerberaummietrecht nicht anwendbar. Die Parteien können also die Höhe und die Art der Mietsicherheit frei vereinbaren, solange diese nicht als schikanös zu bezeichnen ist und außerhalb des Sicherungsinteresses liegt. Zur Ermittlung des Sicherungsinteresses des Vermieters sind die Besonderheiten des Einzelfalls heranzuziehen (etwas besondere Investitionen auf Wunsch des Mieters).

Autor: Bettina Baumgartenbaumgarten@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 21. März 2007, XII ZR 255/04 – www.bundesgerichtshof.de