Hausverwaltungen müssen eine vom Eigentümer ermächtigte Einsichtnahme durch Mieter ermöglichen

Ein Wohnungseigentümer hat das Recht, seinen Mieter zur Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung zu ermächtigen, sofern diese bei der Hausverwaltung geführt werden. Dieses Recht ergibt sich aus § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Danach kann der Eigentümer einem Dritten, etwa einem Mieter, das Recht übertragen, Einsicht in bestimmte Verwaltungsunterlagen zu nehmen – insbesondere dann, wenn diese für die Kontrolle der Nebenkostenabrechnung erforderlich sind.

Hintergrund ist, dass der vermietende Wohnungseigentümer zwar seinem Mieter gegenüber zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet ist, jedoch regelmäßig keinen direkten Zugriff auf die Belege hat, da diese bei der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufbewahrt werden. Um dem berechtigten Informationsinteresse des Mieters dennoch gerecht zu werden, darf der Eigentümer diesen zur Einsicht in die betreffenden Unterlagen ermächtigen.

Die Hausverwaltung ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem ermächtigten Mieter die Einsicht zu gewähren, soweit sich diese auf die für die Betriebskostenabrechnung relevanten Unterlagen bezieht. Eine generelle Verweigerung der Einsicht mit dem Hinweis, dass nur der Eigentümer selbst berechtigt sei, ist unzulässig. Ebenso ist es der Verwaltung nicht gestattet, die Einsichtnahme auf übliche Bürozeiten zu beschränken. Das Amtsgericht Siegen hat ausdrücklich klargestellt, dass eine solche zeitliche Einschränkung mit dem Anspruch auf Einsichtnahme nicht vereinbar ist. Es genügt, wenn der Termin zur Einsicht in angemessener Frist angekündigt wird und im Rahmen des Zumutbaren stattfindet.

Das Urteil stärkt somit die Position sowohl von vermietenden Wohnungseigentümern als auch deren Mietern. Es schafft Klarheit darüber, dass der Informationszugang über eine Ermächtigung sichergestellt werden kann – und zwar unabhängig von den internen Vorgaben der Verwaltung. Für die Praxis bedeutet das: Hausverwaltungen müssen ermächtigten Mietern Einsicht in die für die Betriebskostenabrechnung relevanten Unterlagen gewähren und können sich nicht hinter formalen Hürden wie Öffnungszeiten oder Zuständigkeiten verstecken.

Quelle: Amtsgericht Siegen, Urteil vom 27. Januar 2023 – Az. 17 C 8/22