Kann der Mieter finanziellen Ersatz für die angeschafften Pflanzen verlangen?

oder

Finanziellen Ersatz für Gartenpflanzen gibt es nur, wenn es ausdrücklich
vereinbart ist!

Was ist geschehen? Vermietet ist ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei Mietbeginn
unbepflanzt ist. Der Mietvertrag gestattet den Mietern, den Garten nach ihren
Wünschen zu gestalten, was diese auch tun. Etwa 20 Jahre später endet das Mietverhältnis.
Die Mieter fordern von den Vermietern einen finanziellen Ausgleich für diejenigen
Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr
umgepflanzt werden können.

Was sagt der BGH? Die Klage der Mieter hat keinen Erfolg. Zwar gestattet der Mietvertrag
das Bepflanzen des Gartens. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist aber
nicht vorgesehen. Daraus lässt sich schließen, dass die Parteien einen solchen Anspruch
der Mieter ausschließen wollten. Der BGH argumentiert: Man kann nicht ohne
Weiteres annehmen, dass ein Vermieter, der seinen Mietern erlaubt, die Mietsache
nach individuellen Wünschen und eigenen Interessen zu verändern, auch noch verpflichtet
sein soll, den Mietern die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
In Betracht käme zwar auch ein gesetzlicher Ersatzanspruch, wenn der Mieter beim
Bepflanzen des Gartens im Interesse des Vermieters gehandelt hätte. Das ist nach
Ansicht des BGH aber nicht der Fall. Eine Bepflanzung der Freiflächen ist nicht
zwangsläufig im Sinne des Vermieters. Zum einen kann die fehlende Bepflanzung
nicht automatisch mit einer Verwilderung des Grundstücks gleichgesetzt werden.
Zum anderen steigert nicht jede Bepflanzung den Grundstückswert. „Was dem einen
sin Uhl, ist dem anderen sin Nachtigall“: Die von dem einen als schön und wertsteigernd
empfundene Pflanzung kann für den anderen unansehnlich und wertmindernd
sein. (BGH, U. v. 13.6.2007 – VIII ZR 387/04)

Was sagt Ihr Anwalt? Beim Mietvertrag über ein Einfamilienhaus passt das übliche
Vertragsformular nur teilweise: Bei Flächenangaben, Nebenkosten, Sorgfaltspflichten,
Instandhaltungsmaßnahmen u.v.a. ist die Interessenlage anders als bei Geschosswohnungen.
Es empfiehlt sich also eine sorgfältige Anpassung an die Besonderheiten
der Situation Ihr Anwalt hilft!

Quelle: www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de