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Wer ohne vorherige Genehmigung des Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Ein solcher Einbau sei eine erhebliche Beschädigung der Tür (LG Berlin, Az. 63 S 199/04). Wenn der Mieter trotz Abmahnung die Klappe nicht wieder ausbaut, sei eine Kündigung gerechtfertigt. In dem Fall hatte ein Mieter eine 13 mal 16 Zentimeter große Kunststoff-Katzenklappe in die hölzerne Wohnungstür eingebaut – laut Richter eine "optische Beeinträchtigung" von Tür und Treppenhaus.
Quelle: IVD