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oder
Kaution muss nicht zurückgezahlt werden, solange möglicherweise noch
Ansprüche gegen den Mieter bestehen!
Nach dem Ende des Mietvertrages kommt es im Februar 2004
zur Wohnungsrückgabe. Der Vermieter stellt fest, dass die Mieterin die mitvermietete
Küchenzeile ausgebaut und mitgenommen hat. Deshalb erhebt er im August 2004
Klage auf Rückgabe der Küchenzeile sowie Zahlung noch offener Mietrückstände.
Die Mieterin behauptet vor Gericht, die Küchenzeile beim Einzug vom Vermieter
gekauft zu haben. Hinsichtlich der Mietrückstände rechnet sie mit der Kaution auf.
Damit hat sie in erster Instanz Erfolg. Der Vermieter geht in die Berufung.
Was sagt das Gericht? Das LG Köln entscheidet im Sinne des Vermieters. Da die
Mieterin den Ankauf der Küche nicht beweisen kann, muss sie sie herausgeben.
Auch den Mietrückstand muss sie ausgleichen. Die Aufrechnung ist fehlgeschlagen,
denn der Vermieter ist nach wie vor nicht verpflichtet, die Kaution zurückzuzahlen.
Zwar wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution normalerweise 6
Monate nach Rückgabe der Wohnung fällig. Diese Frist war im Zeitpunkt der
Aufrechnung auch bereits abgelaufen. Die 6-Monats-Frist ist aber keine starre Frist.
Sie ist auch nicht gesetzlich geregelt. Deshalb hängt es vom Einzelfall ab, wie viel
Zeit ein Vermieter sich nehmen darf, um sich Klarheit über mögliche Ansprüche
gegen den Mieter zu verschaffen. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution
ausnahmsweise auch länger einzubehalten, wenn nach Ablauf der sechs Monate
nach wie vor mögliche Ansprüche gegen den Mieter im Raum stehen. So ist es nach
Ansicht des LG Köln auch im vorliegenden Fall. Das Gericht argumentiert: Selbst
wenn die Mieterin das Berufungsurteil akzeptiert und die Küchenzeile an den
Vermieter zurückgibt, steht noch nicht fest, ob diese unbeschädigt ist. Es ist daher
möglich, dass noch Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen. Auch diese
Ansprüche sind durch die Kaution gesichert. Also ist der Anspruch auf
Kautionsrückzahlung auch bei Erlass der Entscheidung des LG Köln noch nicht fällig
– rund zweieinhalb Jahre nach Rückgabe der Wohnung! (LG Köln, U. v. 20.9.2006 –
10 S 78/05)
Was sagt Ihr Anwalt? In Ausnahmefällen wird der Anspruch auf Rückzahlung der
Kaution erst nach erstaunlich langer Zeit fällig.
Was ist geschehen? Quelle: www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de
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