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Will ein Vermieter seinen Anspruch auf Mietkaution geltend machen, so muss dies binnen drei Jahren geschehen andernfalls ist der Anspruch verjährt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch ein – behauptetes – Mahnschreiben wird keine Hemmung herbeigeführt, wenn der Zugang des Schreibens vom Vermieter nicht bewiesen werden kann. Ein solches Schreiben wäre ohnehin keine verjährungshemmende Verhandlung i.S.d. § 203 BGB.
LG Darmstadt, 7.3.2007, Az: 4 O 529/06
Quelle: ML Fachinstitut – www.ml-fachseminare.de