Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist für Betriebskosten

Betriebskosten können vom Vermieter nicht mehr nachgefordert werden, wenn er seinem Mieter nicht innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Der BGH entschied hierzu, dass dies auch dann gelte, wenn der Mieter zwischenzeitlich erklärt hat, er werde in jedem Fall die Nachforderungen begleichen. Die im Verjährungsrecht Anwendung findende Regelung, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, finde auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung.

Praxistipp

Der Vermieter ist gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt er dem Mieter gegenüber zwar weiterhin zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet, kann aber etwaige sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderungen selbst nicht mehr geltend machen, weil die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Der Zweck dieser strengen Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Mieter zu sorgen. Der Vermieter kann sich nach dem Urteil des BGH auch nicht darauf berufen, dass der Mieter ihm versprochen habe, Nachforderungen in jedem Fall, d.h. auch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu zahlen.

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 09. April 2008, VIII ZR 84/07 – www.bundesgerichtshof.de