Keine Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen?

Der Mieter kann nach beendetem Mietverhältnis und fruchtlosem Ablauf der Abrechnungsfrist die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Dieser Anspruch erlischt erst nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Eine lediglich fehlerhafte Abrechnung (z.B. fehlende Angabe des Umlagemaßstabes) reicht nicht aus (AG Essen, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 24 C 474/05). Klagt der Mieter die Vorauszahlungen ein, sollte der Vermieter also noch während des Prozesses eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen.

Quelle: http://www.woelke-partner.de