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Die Angabe der Gründe für eine Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensaersatzansprüche, im Fall die Kosten für einen außergerichtlich eingeschalteten Anwalt, herleiten kann ( BGH VIII ZR 9 / 10 ).
Quelle: http://www.juraplus.de