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Die Montage einer Parabolantenne durch den Mieter, z. B. auf dem Balkon oder am Balkongeländer führt häufig zu Streit zwischen den Mietparteien. Eine Vielzahl von Urteilen belegt diese Tatsache, wobei die Rechtsprechung insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen, die über die Parabolantenne zusätzliche Heimatprogramme empfangen wollen, großzügig ist. Bei einer Vielzahl von Mietern mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann dies zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Anwesens führen. Trotzdem kann das Begehren eines ausländischen Mieters auf Montage einer Parabolantenne grundsätzlich nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass dann auch sämtlichen anderen Mietern das selbe Recht eingeräumt werden müsste. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 14.9.1995 darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer optischen Beeinträchtigung auch die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in Betracht gezogen werden kann.
Dementsprechend hat jetzt das LG Kaiserslautern entschieden, dass nach Installation einer solchen Gemeinschaftsantenne dem Mieter untersagt werden kann, daneben noch eine – bislang geduldete – Parabolantenne zu betreiben, wenn erhebliche Gründe (z. B. erhebliche optische oder ästhetische Beeinträchtigung des Wohnhauses) vorliegen und der Mieter Heimatprogramme auch über die neue Gemeinschaftsantenne empfangen kann. Eine solche erhebliche optische Beeinträchtigung ist gegeben, wenn eine am Balkongeländer montierte Satellitenantenne (80 cm Durchmesser) in den Luftraum vor dem Geländer hineinragt, sich damit deutlich von der Fassade des Hauses abhebt und vom gegenüberliegenden Gebäude und der Straße aus sichtbar ist (LG Kaiserslautern, Urteil v. 11.5.2005, 3 S 28/05, NJW 2005, 2865).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Düsseldorf, wenn ein vorhandener Breitbandkabelanschluss einen ausreichenden Empfang von Heimatsendern gewährleistet (LG Düsseldorf, Urteil v. 28.9.2005, 23 S 435/04, NZM 2005, 861).
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