Keine Umlagefähigkeit der Betriebs­kosten­position „Allgemeinstrom“

Amtsgericht WaldkirchUrteil vom 04.10.2012
– 1 C 10/12 –

Fehlende Transparenz und unzureichende Bezeichnung

Die Position „Allgemeinstrom“ in einer Betriebs­kosten­abrechnung ist nicht umlagefähig, da sie intransparent und unzureichend bezeichnet ist. Dies hat das Amtsgericht Waldkirch entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung in Baden-Württemberg gemäß der Betriebskostenabrechnung unter anderem die anteiligen Kosten für den „Allgemeinstrom“ in Höhe von 20,67 € zahlen. Da die Mieter damit nicht einverstanden waren, kam es zu einem Gerichtsverfahren.

Position „Allgemeinstrom“ nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Waldkirch entschied zu Gunsten der Mieter. Die Position „Allgemeinstrom“ sei mangels Transparenz und genauerer Bezeichnung nicht umlagefähig und damit von den Mietern nicht geschuldet. Bei einer Bezeichnung „Allgemeinbeleuchtung“ wäre dies aber anders.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2022
Quelle: Amtsgericht Waldkirch, ra-online (vt/rb)