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Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umlegbar. Umlagefähig sind dagegen die Wartungskosten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten nach der Betriebskostenabrechnung von November 2019 unter anderem die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchmelder in Höhe von insgesamt 21,68 € zahlen. Die Mieter hielten die Kosten für nicht umlagefähig und verlangten daher den mittels Lastschrifteinzugs eingezogenen Betrag zurück. Da sich die Vermieterin dem verweigerte, erhoben die Mieter Klage.
Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für die Miete und die Wartung der im Zuge einer Modernisierung installierten Rauchwarnmelder über den Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Betriebskosten umlegbar. Die Anmietkosten seien nicht anderes als die nach der Betriebskostenverordnung umlegbaren Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht Berlin entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder seien nicht umlagefähig. Zwar fallen die Kosten laufend an. Den Vorgaben der § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1 Abs. 1 BetrKV zuwider entstehen diese Kosten jedoch nicht durch das Eigentum des Vermieters. Soweit die Betriebskostenverordnung die Umlage der Leasing- und Anmietungskosten für bestimmte Geräte ausdrücklich zulässt, so handele es sich dabei um Ausnahmetatbestände, die nicht entsprechend auf Anmietkosten für Rauchmelder anzuwenden seien. Die Ausnahmetatbestände seien abschließend und verbieten daher einen Rückgriff auf den Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV.
Das Landgericht hielt die Umlage der Wartungskosten für die Rauchmelder dagegen für zulässig. Die Umlagefähigkeit ergebe sich jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrags. Entstehen Kosten nach Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer Modernisierung, so sei die mietvertragliche Abwälzungsvereinbarung zur Betriebskostenumlage so auszulegen, dass neue Betriebskosten, die im Zuge einer duldungspflichtigen Modernisierung entstehen, ebenfalls umgelegt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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