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Das Läuten von Kirchenglocken ist von Anwohnern von Gotteshäusern hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der zulässige Lärmpegel im Einzelfall überschritten wird. Diese Privilegierung ergibt sich aus dem Schutz der Religionsausübung, so das Gericht.
VG Arnsberg am 30.8.2007, Az.: 7 K 2561/06
Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de