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Führt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, so kann er vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, so das Landgericht Wuppertal. Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung eine Endrenovierungsklausel mit starren Fristenregelungen, die nach der Rechtsprechung des BGH als unwirksam anzusehen ist.
Kommentar
Die Verpflichtung des Mieters, bei Auszug vollständig renovieren zu müssen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Der Vermieter kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass der Mieter von der Wirksamkeit der Klausel ausgegangen ist und insoweit nicht mit dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen die Renovierung durchgeführt hat, denn es ist davon auszugehen, dass dem Mieter bewusst ist, dass er aufgrund des bevorstehenden Auszugs gerade nicht mehr in den Genuss der renovierten Räume kommen wird. Eine Verteidigung des Vermieters gegen die Zahlungsklage des Mieters kann in einer solchen Konstellation allenfalls zur Höhe der Aufwendungen des Mieters erfolgreich erfolgen.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Wuppertal, Urteil vom 23. August 2007, 9 S 478/06 – www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php
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