Kündigung einer Mobilfunkanlage

 

Ein Pachtvertrag betreffend eine Mobilfunkanlage kann nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden, solange die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. So entschieden vom OLG Jena am 21. Juli 2005. Im zu entscheidenden Falle hatte der Verpächter den auf 20 Jahre geschlossenen Pachtvertrag außerordentlich kündigen wollen, da er Gesundheitsgefährdungen von Tieren und Personen sowie einen Imageschaden seines landwirtschaftlichen Betriebes befürchtete. Das sahen die Jenaer Richter anders. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage bestehe, soweit die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eingehalten sind, bestehe erst recht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

 

Praxistipp:

Drum prüfe wer sich ewig bindet. Der Verpächter hat es sich augenscheinlich im Verlaufe der Pachtzeit anders überlegt und aufgrund der anhaltenden Diskussion über Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen versucht, die "Notbremse zu ziehen". Dazu war er aber nicht berechtigt, da es gesicherte Erkenntnisse über Beeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen, die die gesetzlichen Grenzwerte einhalten, derzeit nicht gibt.

 

Autorin: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

 

Fundstelle: OLG Jena, Urteil vom 21. Juli 2005, 1 U 114/05, NJW-RR 2006, 809 f.