Kündigung wegen Zahlungsverzuges

Die fristlose und ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzuges ist nicht begründet, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist den Mietrückstand ausgleicht und zuvor nicht wirklich vorwerfbar schuldhaft zahlungsunfähig geworden ist. Dies kann bei erkrankungsbedingter schwerer Depression der Fall sein. Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich nicht deswegen auf § 286 Absatz 4 BGB berufen kann, entlastet ihn im Falle der fristgemäßen Kündigung eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit. So eröffnet § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB dem Mieter die Möglichkeit, sich etwa auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen und im Rahmen des Verschuldens kann eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das gesamte Mieterverhalten, das zu dem Rückstand geführt hat, zu berücksichtigen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen 334 S 97/06

Autor: Babo von Rohr – http://www.breiholdt.de