Kündigungsausschluss – bei vier Jahren ist Schluss!

 

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet.

 

BGH, 8.12.2010 – Az: VIII ZR 86/10

 

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