Mieter darf auch bei schwerer Krankheit nicht fristlos kündigen

Erkrankt ein Mieter schwer, hat er nicht das Recht, einen laufenden gewerblichen Mietvertrag fristlos zu kündigen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2008 – I-24 W 53/08) 

Ein Mann betrieb ein kleines Geschäft für Geschenkartikel. Als er an Krebs erkrankte, kündigte er die Gewerberäume fristlos „aus wichtigem Grund“ zum 29. September 2007. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis Ende Februar 2009 vor. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Mann.

Auch in der zweiten Instanz verlor der Mann seinen Prozess. Die Richter wiesen darauf hin, dass zu dem „persönlichen Verwendungsrisiko“ des Mieters auch eine schwere Erkrankung gehöre, die die Weiternutzung der angemieteten Räume verhindere. Zu diesem Risiko zähle auch der Tod des Mieters – dieser beende das Mietverhältnis nicht, sondern lasse es auf die Erben übergehen. Die im Mietvertrag eingeräumte und auch gesetzlich verankerte Möglichkeit der Untervermietung vermindere dieses Risiko jedoch. Darüber hinaus sei der Mieter auch nicht auf den Vorschlag des Vermieters eingegangen, das Mietverhältnis zum Ende Februar 2008 – also ein Jahr früher – einvernehmlich aufzulösen.

Kündigungsfristen führen immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.

Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft