Mieter friert mitten im Sommer: Ab wann Sie wieder heizen müssen

16 Grad an 2 Tagen: Da muss der Mieter zur Strickjacke greifen

Ein kalter Sommer. So kalt, dass ein Mieter friert und von Ihnen verlangt, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Sogar mit einer Mietminderung droht er Ihnen, wenn Sie ihn weiter in der angeblichen Kälte sitzen lassen. Müssen Sie jetzt in den Keller gehen und die Heizung andrehen?

Grundsätzlich gilt: Auch außerhalb der Heizperiode müssen Sie die Sammelheizung wieder in Betrieb nehmen, wenn die Außentemperaturen es erfordern. Kurzfristige und geringfügige Temperaturschwankungen muss Ihr Mieter allerdings hinnehmen.

Aufheizen wegen nur 1 frierenden Mieter? Schauen Sie erst auf Ihr Thermometer

Ihre Heizungsanlage müssen Sie also nicht wegen nur eines frierenden Mieters kurzfristig wieder aufheizen. Das wäre zum einen völlig unwirtschaftlich, zum anderen erhöht das bei einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung den Festkostenanteil aller anderen Mieter im Haus.

Ihre Heizung dürfen Sie deshalb während des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September solange auslassen, bis die Raumtemperatur noch 18 Grad Celsius beträgt. Bis zu diesem "Gradmesser" kann Ihr Mieter nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Heizung wieder anwerfen. Dies gilt selbst dann, wenn die unerfreulichen Temperaturen über einen längeren Zeitraum andauern (AG Schöneberg, Urteil v. 4.2.1998 – 5 C 375/97, NZM 1998, S. 476).

Erst wenn das Thermometer unter 18 Grad Celsius rutscht, müssen Sie handeln

Bisher mussten Sie Ihre Heizung schon wieder in Betrieb nehmen, wenn es drinnen witterungsbedingt an 3 aufeinander folgenden Tagen weniger als 20 Grad Celsius hatte.

Dank dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, haben Sie es besser: Jetzt muss Ihr Mieter zuerst zur Strickjacke greifen, bevor Sie in den Heizungskeller laufen müssen! Die neuesten Urteile zur Heizpflicht, den Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und zur Mietminderung finden Sie hier.
qEin kalter Sommer. So kalt, dass ein Mieter friert und von Ihnen verlangt, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Sogar mit einer Mietminderung droht er Ihnen, wenn Sie ihn weiter in der angeblichen Kälte sitzen lassen. Müssen Sie jetzt in den Keller gehen und die Heizung andrehen?

Grundsätzlich gilt: Auch außerhalb der Heizperiode müssen Sie die Sammelheizung wieder in Betrieb nehmen, wenn die Außentemperaturen es erfordern. Kurzfristige und geringfügige Temperaturschwankungen muss Ihr Mieter allerdings hinnehmen.

Aufheizen wegen nur 1 frierenden Mieter? Schauen Sie erst auf Ihr Thermometer

Ihre Heizungsanlage müssen Sie also nicht wegen nur eines frierenden Mieters kurzfristig wieder aufheizen. Das wäre zum einen völlig unwirtschaftlich, zum anderen erhöht das bei einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung den Festkostenanteil aller anderen Mieter im Haus.

Ihre Heizung dürfen Sie deshalb während des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September solange auslassen, bis die Raumtemperatur noch 18 Grad Celsius beträgt. Bis zu diesem "Gradmesser" kann Ihr Mieter nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Heizung wieder anwerfen. Dies gilt selbst dann, wenn die unerfreulichen Temperaturen über einen längeren Zeitraum andauern (AG Schöneberg, Urteil v. 4.2.1998 – 5 C 375/97, NZM 1998, S. 476).

Erst wenn das Thermometer unter 18 Grad Celsius rutscht, müssen Sie handeln

Bisher mussten Sie Ihre Heizung schon wieder in Betrieb nehmen, wenn es drinnen witterungsbedingt an 3 aufeinander folgenden Tagen weniger als 20 Grad Celsius hatte.

Dank dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, haben Sie es besser: Jetzt muss Ihr Mieter zuerst zur Strickjacke greifen, bevor Sie in den Heizungskeller laufen müssen! Die neuesten Urteile zur Heizpflicht, den Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und zur Mietminderung finden Sie hier.

Quelle:Steuernetz.de