Mieter hat kein Veto-Recht gegen Lieferung von Fernwärme

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: die Kosten der Wärmelieferung können bei Nutzung von Fernwärme auch bei laufenden Verträgen auf den Mieter umgelegt werden, wenn ein entsprechender Vermerk im Mietvertrag vorhanden ist.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2008 (VIII ZR 75/07) reicht es heute aus, wenn der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) verweist. Die Verordnung regelt die Umlage von Wärmelieferungskosten, die alternativ zur den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage entstehen. Wenn der Mietvertrag also auf die BetrKV verweist, steht nach § 307, 308 BGB dem Wechsel des Vermieters zum Wärmecontracting im laufenden Mietverhältnis nichts im Wege, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters.

Kosten können umgelegt werden
Wärmecontracting beschreibt eine Dienstleistung, die die Auslagerung der Investitionen für die erstmalige Errichtung oder Modernisierung von zentralen Heizungsanlagen vom Gebäudeeigentümer an den Contractor beinhaltet. Somit räumt der Vermieter dem Contractor das Recht ein, seine Mieter beziehungsweise seine Liegenschaft mit Heizwärme und gegebenenfalls mit Warmwasser zu versorgen. Die dadurch entstehenden Kosten können dann auf den einzelnen Mieter umgelegt werden.

Das Gericht gibt somit der Klage einer Vermieterin Recht, die die Nachzahlung von Heiz- und Wasserkosten verlangte, die durch die Umstellung der Beheizung auf Fernwärmelieferung entstanden waren.

Die Meinungen zum Urteil und den damit verbunden Folgekosten für die Mieter gehen auseinander. Während Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund der Sache kritisch gegenübersteht und auf „eine Art Blankoscheck“ für den Vermieter verweist, begrüßt der Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Lutz Freitag, das Urteil. Er geht sogar weiter und fordert zudem eine entsprechende Regelung auch für alle durch die Rechtssprechung nicht erfassten Mietverträge.

Die Energieeinsparpotenziale durch rechtssicheres Wärmecontracting seien ein „wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung“, so Freitag.

Quelle: www.ista.de