Mieter muss sein Nutzungsverhalten auf die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung abstellen

Ein Mieter muss in der Wohnung heizen und / oder lüften, damit es nicht zu feuchten Wänden in der Wohnung kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.

 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.02.1990

– 11 S 347/88 –

 

 

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Im zugrunde liegenden Fall gab es in der Wohnung einer Mieterin eine feuchte Wand im Schlafzimmer. Ein Gutachter stellte fest, das die Feuchtigkeit nicht von außen durch die Außenwände nach innen durchschlug, sondern dass es sich bei den Feuchtigkeitserscheinungen eindeutig um Folgen von Tauwasserbildung aus der Raumluft handelte. Ferner stellte der Gutachter fest, dass keine den Wärmedämmwert herabsetzende Durchfeuchtung der Außenschale vorlag und dass der Wärmeschutz des Gebäudes den Mindestanforderungen im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung entsprach.

 

Mieterin klagte auf Beseitigung der feuchten Stellen

Wegen der feuchten Wand verklagte die Mieterin den Vermieter auf Behebung der Ursachen für die Feuchtigkeit. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Mieterin habe keinen derartigen Anspruch, weil das Mietobjekt vertragsgemäß sei. Die feuchten Stellen seien auf das Nutzungsverhalten der Mieterin zurückzuführen. Diese habe das Schlafzimmer nicht ausreichend belüftet und/oder beheizt.

 

Gericht: Mieterin muss ihr Nutzungsverhalten auf die Beschaffenheit der von ihr gemieteten Wohnung abstellen

 

Zwar könne der Mieterin grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, bei welcher Raumtemperatur sie schlafen solle, meint das Gericht. Auf der anderen Seite seien Mieter aber gehalten, ihr Nutzungsverhalten auch auf die Beschaffenheit der von ihnen gemieteten Wohnung abzustellen, führte das Gericht weiter aus. Das heiße im konkreten Fall, dass die Klägerin ihr Heizungs- und Lüftungsverhalten – soweit dies zumutbar sei – den Gegebenheiten einer ordnungsgemäß, den damaligen Vorschriften entsprechend errichteten Wohnung anpassen müsse.

 

Schlafen bei geöffnetem Fenster

Dies bedeute, dass die Klägerin, wenn sie im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15° C haben wolle, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abführen müsse oder den Raum tagsüber auf etwa 18 – 20° C aufheizen und die entstehende Feuchtigkeit mindestens morgens und abends – bei Bedarf, zum Beispiel bei starkem Beschlagen der Fensterscheiben auch öfter – durch kräftiges Stoßlüften abführen müsse.

 

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen reiche eine dieser alternativen Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach aus, um die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011

 

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)/www.kostenlose-urteile.de