Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do (Kernzeit).: 9-16
Fr.: von 9-15 Uhr
Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag zur besenreinen Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er nur grobe Verschmutzungen beseitigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.6.2006 (VIII ZR 124/05) entschieden, dass beim Auszug des Mieters keine besonderen Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich Wohnung, Keller oder Fenster bestehen. Besenrein bedeute, mit dem Besen grob gereinigt.
Dazu gehört so die Bundesrichter auch das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können über die Vertragsvereinbarung besenrein nicht verlangt werden.