Mieterhöhung auch ohne Vorlage des Mietspiegels

Urteil: Ein Vermieter muss einem Mieterhöhungsschreiben keine Kopie des örtlichen Mietspiegels beilegen, wenn jener allgemein zugänglich ist.

(fair-NEWS) – Ein Mieterhöhungsschreiben, in dem sich der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht, ist auch dann gültig, wenn ihm keine Kopie des örtlichen Mietspiegels beiliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn ein solcher Mietspiegel allgemein zugänglich ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 74/08).