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Landgericht Hamburg: Mieterückstand in milderem Licht Der Bundesgerichtshof hat vor einiger Zeit entschieden, dass eine wegen Mieterückständen ausgesprochene fristgemäße Vermieterkündigung nicht automatisch durch die Nachzahlung hinfällig wird, wie es für den Fall einer fristlosen Kündigung gesetzlich geregelt ist. Seitdem kommt es gelegentlich vor, dass ein Vermieter neben oder anstelle einer fristlosen Kündigung eine fristgemäße ausspricht und hofft, den Mieter dadurch loszuwerden, selbst wenn dieser den Rückstand ausgleicht.
Mit diesem vermeintlichen Patentrezept erlitt jetzt ein Vermieter einer Hamburger Wohnung in zwei Instanzen mit seiner Räumungsklage Schiffbruch. Das Amtsgericht Bergedorf und das Landgericht Hamburg nahmen die Umstände, durch die die Mieter in Zahlungsverzug geraten waren, unter die Lupe. Die Richter kamen zu dem Ergebnis: Das Verschulden der Mieter am Verzug sei erheblich gemindert. Auch dass der Rückstand schon vor der ersten Gerichtsverhandlung ausgeglichen worden sei, lasse das Fehlverhalten der Mieter in einem milderen Licht erscheinen. Unter den gegebenen Umständen sei die Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vereinbaren. Die Räumungsklage des Vermieters wurde daher abgewiesen. Die Prozesskosten gehen zu Lasten des Vermieters. (LG Hamburg, Urteil vom 12.10.2006, 307 S 99/06)
Der Fall zeigt, dass der Weg über die fristgemäße Kündigung seine Tücken hat und für den Vermieter teuer werden kann. Der Mieterverein zu Hamburg warnt trotzdem davor, Mieterückstände auf die leichte Schulter zu nehmen.
Dazu ein Mietertipp:
Kommt man mit der Mietezahlung in Verzug, so sollte man sofort Kontakt zum Vermieter aufnehmen und ihm die Gründe für die Verzögerung ganz offen erläutern. Wenn begründete Aussicht auf baldige Nachzahlung und künftige pünktliche Zahlung besteht, wird ein einsichtiger Vermieter nicht sofort zur Kündigung schreiten. Kommt es hingegen zu einer Kündigung – meist mit anwaltlicher Hilfe – und womöglich zu einer Räumungsklage, so riskiert der Mieter erhebliche Kosten, die zusätzlich zum Mieterückstand aufzubringen sind.
Quelle: Mieterverein Hamburg
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